Satzung der Initiative Bitburg für eine Solidarische Welt e.V.

(Fassung 11.04.2016)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Initiative Bitburg für eine Solidarische Welt e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 54634 Bitburg, Gerichtsstand ist Bitburg.
  3. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und erhält dann den Zusatz „e.V.“
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Zweck des Vereins ist die Förderung

    a) der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste
    b) internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
    c) der Entwicklungszusammenarbeit
    d) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
    e) der Jugend-und der Altenhilfe

  7. Der Satzungszweck wird verwirklicht z.B. durch

    a) die Möglichkeit der Begegnung der Betroffenen, deren Integration und alle erforderlichen Hilfestellungen z.B. durch Kleiderkammer, Medienarbeit, Homepage, Pressearbeit und Appellbriefe
    b) die Verbreitung von Information über Entwicklungszusammenarbeit im Informationszentrum ALASITAS und die Durchführung von Vorträgen, die der Bewusstseinsbildung dienen
    c) das Bestreben, die weltweiten Unterschiede in der sozioökonomischen Entwicklung und in den allgemeinen Lebensbedingungen dauerhaft und nachhaltig abzubauen durch das Betreiben eines Eine-Welt –Ladens sowie durch Partnerschaftsprojekte weltweit
    d) die Besorgung von Schul – und Unterrichtsmaterial, die Förderung von Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen der Krankenpflege weltweit am Beispiel Nkoumissé – Sud
    e) Unterstützung von Initiativen für Straßen- und Waisenkinder weltweit, z.B. Kinder-Jugendprojekte in Granada – Nicaragua und in Nkoumissé – Sud/Kamerun

  8. Die Mittel des Vereins werden aus Mitgliedsbeiträgen, Eigenleistungen, Spenden und aus öffentlichen oder sonstigen Zuschüssen aufgebracht. Diese Mittel werden für eigene Zwecke (§2,6) verwendet und für steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche diese Mittel unmittelbar für die in § 2 Nr. 6 dieser Satzung genannten, steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Diesbezüglich ist der Verein als Förderverein i.S.v. § 58 Nr. 1 AO tätig.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Vereinsmitgliedschaft kann von jeder natürlichen oder juristischen Person beantragt werden. Der Antrag bedarf der schriftlichen Form. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand. Hat der Vorstand zustimmend entschieden, so beginnt die Mitgliedschaft.
  2. Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. In außergewöhnlichen Fällen kann Beitragsermäßigung bzw.-befreiung gewährt werden. Darüber entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch
    a) schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
    b) durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
    Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Beiträge rückerstattet.
  4. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden; wenn es seinen Wohnsitz gewechselt hat, dem Verein seine neue Anschrift nicht mitgeteilt hat, keine Beitragszahlungen mehr geleistet hat und Nachfragen an die zuletzt bekannte Adresse unbeantwortet bleiben.
  5. Ein Mitglied kann dann ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält. Der Ausschluss wird mit einer Mehrheit von 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen vollzogen. Voraussetzung ist, dass die Frage des Ausschlusses auf der Tagesordnung stand.

 

§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform/Schriftform unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Die Versammlung wird geleitet vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, seiner/m bzw. ihrem/ihrer Stellvertreter/in oder einer/einem von der Versammlung zu wählende/n Versammlungsleiter/in.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind.
  4. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  5. Von jeder Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. Die Niederschrift ist vom protokollführenden Mitglied und von der Versammlungsleiterin/ vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und wird jedem Mitglied zeitnah zugestellt.
  6. Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und wählt den Vorstand für die nächsten zwei Kalenderjahre.

 

§ 5 Vorstand und andere Organe des Vereins

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen mit den Funktionen

 

  1. Vorsitzende/r
  2. stellvertretende/r Vorsitzende/r
  3. Schriftführer/in
  4. Kassierer/in

 

Es können Beisitzer/innen (z.B. die Arbeitsgruppensprecher/innen) in den Vorstand gewählt werden.

Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt, bleiben aber nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin/einen Nachfolger. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  1. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in, wobei es jeweils mindestens zwei dieser Vorstandsmitglieder bedarf. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Die fachliche Tätigkeit des Vereins wird vornehmlich in Arbeitsgemeinschaften durchgeführt.

 

§ 6 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

  1. Jede Satzungsänderung und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der abgegeben gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke im Sinne des § 2 Nr. 6 dieser Satzung.

 

Die Änderung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen am 11.04.2016 und tritt in Kraft, wenn die Genehmigung vom Amtsgericht vorliegt.